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VERBAND DER SÜDTIROLER
VEREINE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND E.V. § 1 - NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR Der Verein führt den Namen „Verband der Südtiroler Vereine in der Bundesrepublik Deutschland e.V.“ Sitz des Vereins ist Köln. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 - ZWECK DES VERBANDES 1. Der „Verband der Südtiroler Vereine in der Bundsrepublik Deutschland e.V.“ ist der Zusammenschluss von Südtiroler Vereinen in der Bundesrepublik Deutschland hat den Zweck - die Tätigkeit und Zusammen arbeit der angeschlossenen Vereine unter Wahrung von deren Selbstständigkeit zu fördern, - die Interessen der Mitgliedsvereine und der Südtiroler Heimatfernen in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den deutschen Behörden und sonstigen Stellen auf Bundesebene, den Behörden des italienischen Staates in Italien und in der Bundesrepublik Deutschland sowie den Behörden und Institutionen von Südtirol zu vertreten. 2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keinerlei wirtschaftliche und politische Ziele, insbesondere keine parteipolitischen. Die Grundlage seiner Tätigkeit sind die Prinzipien einer katholischen Weltanschauung. 3. Bei der Verfolgung seiner Ziele ist der Verein in die Arbeitsstelle für Südtiroler Heimatferne Bozen, eingebunden (§ 3, Abs. 2; § 7, Abs. 1; § 8, Abs. 1), die ihrerseits vom Katholischen Verband der Werktätigen (KVW), Bozen, getragen wird. Der Bischof der Diözese Bozen-Brixen ernannte geistliche Assistenten des KVW und der Arbeitsstelle für Südtiroler Heimatferne ist gleichzeitig auch geistlicher Assistent der Verbandes der Südtiroler Vereine in der Bundesrepublik Deutschland. 4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. § 3 - MITGLIEDER 1. Mitglieder des Vereins können werden: a.) Südtiroler Vereine in der Bundesrepublik Deutschland mit mindestens zwölf Mitgliedern, die im Sinne des § 2 dieser Satzung tätig sind, b) Einzelpersonen oder Vertreter von Gruppen, die im Sinne des § 2 dieser Satzung tätig sind, c) Ehrenmitglieder. 2. Geborene Mitglieder des Vereins sind: a.) die Arbeitsstelle für Südtiroler Heimatferne, Bozen, b.) der geistliche Assistent des KVW. 3. Die Aufnahme eines Mitglieds gemäß Abs. 1a) erfolgt auf schriftlichen Antrag beim Vorstand unter Beifügung der eigenen Satzung und der Mitgliederliste; mit dem Antrag verpflichtet sich das Mitglied, die Zwecke des Vereins anzunehmen und zu fördern. Über den Antrag entscheidet der Vorstand, der die Entscheidung dem Bewerber schriftlich mitzuteilen hat. Über einen ablehnenden Bescheid hat auf Antrag des Bewerbers die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden. Die Aufnahme eines Mitglieds gemäß Abs. 1b) erfolgt auf Vorschlag des Vorsitzenden durch Beschluss des Vorstandes. 4. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt. 5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins im Sinne des § 2 aktiv zu fördern und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. § 4 - ENDE DER MITGLIEDSCHAFT 1. Die Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1a endet: - durch freiwilligen Austritt, - durch Ausschluss - durch Auflösung des Mitgliedvereins. Der Austritt kann nur durch Kündigung mittels Einschreibebrief an den Vorstand erfolgen. Ein Mitglied kann wegen grober Verletzung seiner Pflichten, Verstoß gegen die Interessen des Vereins sowie wegen Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels Einschreibebrief mitzuteilen. Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitglieds hat die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu entscheiden. 2. Diese Bestimmungen sind analog auf die Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1b anzuwenden. § 5 - ORGANE DES VEREINS Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsprüfer d) der Beirat Der Beirat wird vom Vorstand ernannt. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes beratend und administrativ zu unterstützen. Eigene Entscheidungsbefugnisse oder ein Recht, dem Vorstand Weisungen zu erteilen, hat der Beirat jedoch nicht. Der Beirat kann bis zu drei Personen bestehen, von denen eine der Vorsitzende des Vereins der Südtiroler NRW bzw. ein von ihm benannter Vertreter ist und wird jeweils auf die Dauer von bis zu drei Jahren ernannt. Eine wiederholte Ernennung ist zulässig. Die Beiratsmitglieder erhalten keine Vergütung, haben jedoch Anspruch auf Ersatz der von ihnen nachweislich entstandenen notwendigen Auslagen wie Fahrt- und Übernachtungskosten. § 6 - DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG 1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern. Jeder Verein hat zwei Stimmen und kann zwei Vertreter entsenden. Dasselbe gilt für die Arbeitsstelle für Südtiroler Heimatferne, Bozen. Ehrenmitglieder haben nur beratende Funktion. 2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter wenigstens einmal im Jahr einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der jeweiligen Tagesordnung. 3. Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder diese unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt. 4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit Diese nicht durch die Satzung anderen Vereinsorgane zugewiesen sind. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere a) die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 7 Abs. 1 sowie eines Rechnungsprüfers gemäß § 8, Abs. 1 b) die Beschlussfassung über Tätigkeits- und Finanzbericht c) die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters d) die Festsetzung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern f) die Änderung der Satzung g) die Auflösung des Vereins. 5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig Von der Zahl der erschienen Mitglieder. 6. Soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben sind. § 7 - DER VORSTAND 1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern. Vier Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der geistliche Assistent ist geborenes Mitglied auch des Vorstandes. Ein weiteres Mitglied wird von der Arbeitsstelle für Südtiroler Heimatferne, Bozen, benannt. 2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte a) den Vorsitzenden b) den stellvertretenden Vorsitzenden c) den Schatzmeister d) den Schriftführer. 3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. 4. Der Vorstand erledigt alle laufenden Geschäfte; ihm obliegt insbesondere die Verwaltung Des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. 5. Zu den Vorstandssitzungen soll der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter mindestens Zweimal im Jahr mit einer Frist von mindestens 3 Wochen einladen. Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. 6. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem Anderen Vorstandsmitglied den Verein. § 8 - DIE RECHNUNGSPRÜFER Das Kollegium der Rechnungsprüfer besteht aus zwei Mitgliedern, von denen eines von von der Mitgliederversammlung gewählt, das andere von der Arbeitsstelle für Südtiroler Heimatferne, Bozen, benannt wird. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt drei Jahre. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder Des Vorstandes sein. Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, a) die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen, b) einmal im Jahr das Rechnungswesen und die Kasse zu prüfen und hierüber der Mitglieder- versammlung Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer können an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen. § 9 - SATZUNGSÄNDERUNG Eine beabsichtigte Satzungsänderung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufscheinen. Ein Beschluss, der eine Satzungsänderung zum Gegenstand hat, bedarf der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. § 10 - AUFLÖSUNG DES VEREINS Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene, außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossenen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen an die Arbeitsstelle für Südtiroler Heimatferne, Bozen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, nach Möglichkeit im Sinne ihrer satzungsgemäßen Aufgaben, zu verwenden hat. § 11 - GERICHTSSTAND Der Gerichtsstand ist Köln. Raststatt, den 04.03.2000 |