Satzung


VERBAND DER SÜDTIROLER VEREINE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND E.V.

§ 1 - NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR


Der Verein führt den Namen „Verband der Südtiroler Vereine in der

Bundesrepublik Deutschland e.V.“

Sitz des Vereins ist Köln.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 - ZWECK DES VERBANDES

1. Der „Verband der Südtiroler Vereine in der Bundsrepublik Deutschland e.V.“ ist der

Zusammenschluss von Südtiroler Vereinen in der Bundesrepublik Deutschland

hat den Zweck

- die Tätigkeit und Zusammen arbeit der angeschlossenen Vereine unter Wahrung von
deren Selbstständigkeit zu fördern,

- die Interessen der Mitgliedsvereine und der Südtiroler Heimatfernen in der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber den deutschen Behörden und sonstigen Stellen
auf Bundesebene, den Behörden des italienischen Staates in Italien und in der
Bundesrepublik Deutschland sowie den Behörden und Institutionen von Südtirol zu
vertreten.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keinerlei wirtschaftliche und politische Ziele,
insbesondere keine parteipolitischen. Die Grundlage seiner Tätigkeit sind die Prinzipien
einer katholischen Weltanschauung.


3. Bei der Verfolgung seiner Ziele ist der Verein in die Arbeitsstelle für Südtiroler Heimatferne
Bozen, eingebunden (§ 3, Abs. 2; § 7, Abs. 1; § 8, Abs. 1), die ihrerseits vom Katholischen
Verband der Werktätigen (KVW), Bozen, getragen wird.
Der Bischof der Diözese Bozen-Brixen ernannte geistliche Assistenten des KVW und der
Arbeitsstelle für Südtiroler Heimatferne ist gleichzeitig auch geistlicher Assistent der
Verbandes der Südtiroler Vereine in der Bundesrepublik Deutschland.


4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


§ 3 - MITGLIEDER

1. Mitglieder des Vereins können werden:
a.) Südtiroler Vereine in der Bundesrepublik Deutschland mit mindestens zwölf
Mitgliedern, die im Sinne des § 2 dieser Satzung tätig sind,

b) Einzelpersonen oder Vertreter von Gruppen, die im Sinne des § 2 dieser
Satzung tätig sind,

c) Ehrenmitglieder.


2. Geborene Mitglieder des Vereins sind:
a.) die Arbeitsstelle für Südtiroler Heimatferne, Bozen,
b.) der geistliche Assistent des KVW.


3. Die Aufnahme eines Mitglieds gemäß Abs. 1a) erfolgt auf schriftlichen Antrag beim
Vorstand unter Beifügung der eigenen Satzung und der Mitgliederliste; mit dem Antrag
verpflichtet sich das Mitglied, die Zwecke des Vereins anzunehmen und zu fördern. Über
den Antrag entscheidet der Vorstand, der die Entscheidung dem Bewerber schriftlich
mitzuteilen hat. Über einen ablehnenden Bescheid hat auf Antrag des Bewerbers die nächste
Mitgliederversammlung zu entscheiden.

Die Aufnahme eines Mitglieds gemäß Abs. 1b) erfolgt auf Vorschlag des Vorsitzenden
durch Beschluss des Vorstandes.

4. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.

5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins im Sinne des § 2 aktiv zu fördern und
die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.



§ 4 - ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1a endet:
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschluss
- durch Auflösung des Mitgliedvereins.

Der Austritt kann nur durch Kündigung mittels Einschreibebrief an den Vorstand erfolgen.

Ein Mitglied kann wegen grober Verletzung seiner Pflichten, Verstoß gegen die Interessen
des Vereins sowie wegen Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft ausgeschlossen
werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem betroffenen
Mitglied mittels Einschreibebrief mitzuteilen. Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitglieds
hat die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu entscheiden.

2. Diese Bestimmungen sind analog auf die Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1b anzuwenden.


§ 5 - ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer
d) der Beirat

Der Beirat wird vom Vorstand ernannt. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes
beratend und administrativ zu unterstützen.
Eigene Entscheidungsbefugnisse oder ein Recht, dem Vorstand Weisungen zu erteilen, hat
der Beirat jedoch nicht.
Der Beirat kann bis zu drei Personen bestehen, von denen eine der Vorsitzende des Vereins
der Südtiroler NRW bzw. ein von ihm benannter Vertreter ist und wird jeweils auf die
Dauer von bis zu drei Jahren ernannt. Eine wiederholte Ernennung ist zulässig. Die
Beiratsmitglieder erhalten keine Vergütung, haben jedoch Anspruch auf Ersatz der von
ihnen nachweislich entstandenen notwendigen Auslagen wie Fahrt- und
Übernachtungskosten.

§ 6 - DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern.
Jeder Verein hat zwei Stimmen und kann zwei Vertreter entsenden. Dasselbe gilt für die
Arbeitsstelle für Südtiroler Heimatferne, Bozen.
Ehrenmitglieder haben nur beratende Funktion.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter wenigstens
einmal im Jahr einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Wochen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der jeweiligen Tagesordnung.

3. Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder diese unter
Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt.

4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit
Diese nicht durch die Satzung anderen Vereinsorgane zugewiesen sind.

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 7 Abs. 1 sowie eines Rechnungsprüfers
gemäß § 8, Abs. 1
b) die Beschlussfassung über Tätigkeits- und Finanzbericht
c) die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters
d) die Festsetzung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) die Änderung der Satzung
g) die Auflösung des Vereins.


5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig
Von der Zahl der erschienen Mitglieder.

6. Soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt, werden die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben sind.


§ 7 - DER VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern.
Vier Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der geistliche Assistent ist geborenes Mitglied auch des Vorstandes.
Ein weiteres Mitglied wird von der Arbeitsstelle für Südtiroler Heimatferne, Bozen,
benannt.

2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte
a) den Vorsitzenden
b) den stellvertretenden Vorsitzenden
c) den Schatzmeister
d) den Schriftführer.

3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.

4. Der Vorstand erledigt alle laufenden Geschäfte; ihm obliegt insbesondere die Verwaltung
Des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

5. Zu den Vorstandssitzungen soll der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter mindestens
Zweimal im Jahr mit einer Frist von mindestens 3 Wochen einladen.
Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

6. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem
Anderen Vorstandsmitglied den Verein.


§ 8 - DIE RECHNUNGSPRÜFER

Das Kollegium der Rechnungsprüfer besteht aus zwei Mitgliedern, von denen eines von
von der Mitgliederversammlung gewählt, das andere von der Arbeitsstelle für Südtiroler
Heimatferne, Bozen, benannt wird.

Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt drei Jahre. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder
Des Vorstandes sein.

Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe,
a) die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen,
b) einmal im Jahr das Rechnungswesen und die Kasse zu prüfen und hierüber der Mitglieder-
versammlung Bericht zu erstatten.

Die Rechnungsprüfer können an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen.


§ 9 - SATZUNGSÄNDERUNG

Eine beabsichtigte Satzungsänderung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur
Mitgliederversammlung aufscheinen. Ein Beschluss, der eine Satzungsänderung zum
Gegenstand hat, bedarf der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.


§ 10 - AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene,
außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
Mitglieder beschlossenen werden.

Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen an die Arbeitsstelle für Südtiroler
Heimatferne, Bozen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, nach
Möglichkeit im Sinne ihrer satzungsgemäßen Aufgaben, zu verwenden hat.


§ 11 - GERICHTSSTAND

Der Gerichtsstand ist Köln.


Raststatt, den 04.03.2000